Erstellen Sie die Betriebskostenabrechnung für Ihre Mieter in wenigen Minuten.
Sie bekommen eine *pdf-Datei für jeden Mieter.
Der Ablauf
- bitte füllen Sie das unten gezeigte Formular aus
- spätestens nach 7 Tagen bekommen Sie von uns für jeden Mieter eine Betriebskostenabrechnung als *pdf.Datei
- die Kosten betragen 45,00€ pro Abrechnung
für Vermieter
profitieren Sie von über 20 Jahren Erfahrung
seit 01.08.2003 erstellen wir Nebenkostenabrechnungen, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen
Online-Lösung zur Erstellung Ihrer Betriebskostenabrechnung !
geben Sie ganz einfach die Kosten und die Daten von Haus und Wohnungen in das Formular ein
Welche Kosten dürfen auf die Mieter umgelegt werden?
Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen haben
015 15 5 / 73 16 74
Wir sind zwar keine Juristen - haben aber über 20 Jahre Erfahrung mit der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen.
Die Kosten, die auf die Mieter verteilt werden dürfen werden durch
- den Mietvertrag und
- die rechtlichen Grundlagen
definiert.
rechtliche Grundlagen
Betriebskostenverordnung - BetrKV
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV
§1 Anwendungsbereich
§2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
§6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung
§6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
§7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§10 Überschreitung der Höchstsätze
§11 Ausnahmen
§12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§13 (Berlin-Klausel)
§14 (Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1007)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

